RS Vwgh 1989/6/19 88/15/0077

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Veröffentlicht am 19.06.1989
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §13 Abs2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 170;

Rechtssatz

Ein einzelner Verkauf genügt nicht für die Ableitung des gemeinen Wertes von Anteilen. Beim einzelnen Verkauf kommt es nicht auf die Anzahl der zum Verkauf gelangenden Anteile an. Von einer Mehrzahl von Verkäufen kann nur dann gesprochen werden, wenn bei mehreren miteinander nicht iZ stehenden Verkaufsvorgängen Anteile veräußert werden (Hinweis E 6.3.1978, 1172/77, VwSlg 5237 F/1978).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150077.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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