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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §13 Abs2;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 170;Rechtssatz
Ein einzelner Verkauf genügt nicht für die Ableitung des gemeinen Wertes von Anteilen. Beim einzelnen Verkauf kommt es nicht auf die Anzahl der zum Verkauf gelangenden Anteile an. Von einer Mehrzahl von Verkäufen kann nur dann gesprochen werden, wenn bei mehreren miteinander nicht iZ stehenden Verkaufsvorgängen Anteile veräußert werden (Hinweis E 6.3.1978, 1172/77, VwSlg 5237 F/1978).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150077.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
22.02.2010