RS Vwgh 1989/6/19 88/15/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 338;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/78 B 18. September 1978 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Bescheid, der - wenn auch über eine noch bei aufrechtem Bestand erhobene Berufung der Rechtsmittelwerberin absprechend - an eine inzwischen bereits erloschene juristische Person (Genossenschaft) gerichtet ist, geht ins Leere. Der Rechtsnachfolger dieser juristischen Person ist nicht schon dann beschwerdeberechtigt, wenn er als solcher auftritt und sich auf die gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge beruft, sondern nur dann, wenn der (angefochtene) Bescheid auch an ihn (als den Rechtsnachfolger der erloschenen juristischen Person) ergangen ist.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150160.X01

Im RIS seit

17.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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