RS Vwgh 1989/6/21 89/01/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Aus dem Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung und aus der behördlichen Manuduktionspflicht kann nicht abgeleitet werden, die Behörden wären bei Vorliegen gravierender Formmängel, wie dies bei Fehlen eines begründeten Berufungsantrages der Fall ist, verpflichtet, eine derartige mangelhafte Eingabe - im Beschwerdefall eine Berufung - in der Sache selbst zu behandeln.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010204.X01

Im RIS seit

13.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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