TE Vwgh Beschluss 2008/8/18 AW 2008/18/0401

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Veröffentlicht am 18.08.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;

Norm

StGB §12 Fall3;
StGB §142 Abs1;
StGB §143 Satz1 Fall2;
VwGG §30 Abs2;
  1. StGB § 143 heute
  2. StGB § 143 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 143 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 143 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 143 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D, vertreten durch Mag. W, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. Juli 2008, Zl. E1/267995/2008, betreffend Aufenthaltsverbot, erhobenen und zur hg. Zl. 2008/18/0620 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.

Begründung

Nach den vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Geschworenengericht wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach den vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Geschworenengericht wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer hatte am 14. September 2007 in Wien mit einem Fluchtfahrzeug vor einer Bankfiliale gewartet, während sein Komplize eine Pistole gegen eine Bankangestellte richtete und dieser damit und der Aufforderung "Geld her, gemma, gemma" einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 13.124,-- abnötigte.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine massive Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität; der Gewährung von aufschiebender Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen im Sinn von § 30 Abs. 2 VwGG entgegen (so auch der hg. Beschluss vom 11. August 2006, AW 2006/18/0159). Aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine massive Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität; der Gewährung von aufschiebender Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen im Sinn von Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entgegen (so auch der hg. Beschluss vom 11. August 2006, AW 2006/18/0159).

Wien, am 18. August 2008

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008180401.A00

Im RIS seit

19.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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