RS Vwgh 1989/6/21 89/01/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1989
beobachten
merken

Index

Polizeirecht - AsylG
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1
FlKonv Art1 AbschnA Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0136 E 11. November 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass ein Asylwerber einen gültigen Reisepass seines Heimatstaates besitzt, stellt kein Hindernis für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, da durchaus die Möglichkeit besteht, dass er diesen Reisepass nur durch Zahlung von "Schmiergeld" erhalten hat. Ein gültiger Reisepass kann nur iZm den sonstigen Umständen vor der Flucht des Asylwerbers betrachtet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010111.X01

Im RIS seit

26.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten