RS Vwgh 1989/6/21 89/03/0042

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs2;
FischereiG OÖ 1983 §4 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bleibt ein Bescheid unangefochten, wird dieser Bescheid aber (irrtümlich) auf Grund der Berufung gegen einen anderen Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben, dieser Behebungsbescheid jedoch nach § 68 Abs 2 AVG (von Amts wegen) wieder aufgehoben, sodass der ursprüngliche, nicht angefochtene Bescheid wieder auflebt, dann fehlt es an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den auf Grund des § 68 Abs 2 AVG erlassenen Bescheid.

Schlagworte

Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und Fischereirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030042.X01

Im RIS seit

22.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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