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L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Bleibt ein Bescheid unangefochten, wird dieser Bescheid aber (irrtümlich) auf Grund der Berufung gegen einen anderen Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben, dieser Behebungsbescheid jedoch nach § 68 Abs 2 AVG (von Amts wegen) wieder aufgehoben, sodass der ursprüngliche, nicht angefochtene Bescheid wieder auflebt, dann fehlt es an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den auf Grund des § 68 Abs 2 AVG erlassenen Bescheid.
Schlagworte
Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und FischereirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030042.X01Im RIS seit
22.01.2007Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010