RS Vwgh 1989/6/21 88/01/0183

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MRG §30 Abs2 Z15;

Rechtssatz

Wenn auch durch die Schaffung von Luxuswohnungen ein Interesse der Allgemeinheit nicht begründet wird (Hinweis auf E 19.3.1986, 84/01/0075), so kann dieser Umstand allein nicht dazu führen, dass bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren gem § 30 Abs 2 Z 15 MRG der Beh bis ins Detail gehende Baupläne vorgelegt werden müssen. Vielmehr genügt es, wenn sich aus den der Beh vorgelegten Unterlagen die Situierung sowie Art und Umfang des Bauvorhabens entnehmen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988010183.X03

Im RIS seit

31.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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