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L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 4 Abs 2 OÖ FischereiG bietet keine Grundlage für einen Feststellungsbescheid darüber, wem ein Fischereirecht zusteht. Vielmehr ist die Entscheidung, wem ein Fischereirecht zusteht, sofern nicht etwa eine Zuweisung nach § 4 Abs 5 OÖ FischereiG erfolgt, im Rechtswege von den ordentlichen Gerichten zu treffen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030043.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018