RS Vwgh 1989/6/21 89/03/0043

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
FischereiG OÖ 1983 §4 Abs2;
FischereiG OÖ 1983 §4 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 4 Abs 2 OÖ FischereiG bietet keine Grundlage für einen Feststellungsbescheid darüber, wem ein Fischereirecht zusteht. Vielmehr ist die Entscheidung, wem ein Fischereirecht zusteht, sofern nicht etwa eine Zuweisung nach § 4 Abs 5 OÖ FischereiG erfolgt, im Rechtswege von den ordentlichen Gerichten zu treffen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030043.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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