RS Vwgh 1989/6/21 89/01/0018

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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L46107 Tierhaltung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §531;
TierschutzG Tir 1981 §6 Abs3;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §23 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Verfall der im Eigentum einer während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verstorbenen Partei gestandenen Gegenstände (hier: Katzen), also vermögenswerter Rechte, die in die Verlassenschaft fallen, dann kann eine Äußerung des gemäß § 23 Abs 5 VwGG legitimierten Rechtsanwaltes nur in dem Sinn verstanden werden, dass er diese Rechte nunmehr im Namen der Verlassenschaft geltend macht. Dieser Fall unterscheidet sich von jenen, in welchen das verwaltungsgerichtliche Verfahren bei Tod des Bf eingestellt worden ist, weil in diesen Fällen die verhängte Geldstrafe und der Verfahrenskostenbeitrag noch nicht bezahlt worden waren, sodass keine beschwerdeführende Person, die durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt wurde, vorhanden war und keine Eintrittsmöglichkeit feststand.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010018.X01

Im RIS seit

24.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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