RS Vwgh 1989/6/21 89/03/0024

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §7;
KflG 1952 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0208 E 1. Februar 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Das in § 9 Abs 1 KflG 1952 verwendete Wort "Weiterführung" stellt nicht nur darauf ab, dass eine noch nicht unterbrochene Führung nicht mehr zugemutet werden kann, sondern erfaßt - solange die Konzession aufrecht besteht - auch den Fall, dass eine Weiterführung eines früher aufgenomennen Betriebes nach einer bereits eingetretenen Betriebsunterbrechung nicht mehr zugemutet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030024.X01

Im RIS seit

14.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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