RS Vwgh 1989/6/23 88/17/0171

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Veröffentlicht am 23.06.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1990, 392;

Rechtssatz

Ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides in Zusammenhalt mit seiner Begründung eindeutig der Bescheidwille der bel Beh, die Prozesshandlung (hier: Vorstellung) nicht dem Vorstellungswerber, sondern der Firma zuzurechnen und aus diesem Grunde zurückzuweisen, kann der Vorstellungswerber in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden (Hinweis E 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988170171.X01

Im RIS seit

17.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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