RS Vwgh 1989/6/26 88/12/0024

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Veröffentlicht am 26.06.1989
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/12/0099 E 10. Oktober 1983 VwSlg 11174 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Eine - mengenmäßige - Normalleistung wird insbesondere dann nicht ermittelt werden können, wenn die von einem Beamten erbrachten Leistungen vorwiegend geistiger Art sind. Besteht die Arbeit des Beamten aus ungleichen Dienstverrichtungen verschiedenen Schwierigkeitsgrades, so entzieht sie sich einer sinnvollen Erfassung nach Zahl und Maß im Rahmen einer bestimmten Zeiteinheit (Anknüpfend an die ständige Rechtsprechung zum Verhältnis Mehrleistung - Normalleistung, z.B. E 13.9.1982, 82/12/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120024.X01

Im RIS seit

22.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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