RS Vwgh 1989/6/26 88/12/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte

Norm

VolksgruppenG 1976 §4 Abs1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine Beschwerde durch die übergangene Partei, also eine Person, die in einem Verfahren aus welchem Grund immer in der Rechtsstellung einer Partei nicht beigezogen wurde oder gegenüber welcher der das Verfahren abschließende Bescheid nicht erlassen wurde, ist nicht zulässig, weil die Frage des Mitspracherechtes zunächst durch die in Betracht kommende Beh entschieden werden muss, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung (hier: Zentralverband ungarischer Vereine und Organisationen in Österreich bei Bestellung der Mitglieder des Volksgruppenbeirates; Beschwerde gegen die Bestellung).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120125.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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