RS Vwgh 1989/6/26 88/12/0125

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Veröffentlicht am 26.06.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs1;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bestellung der Mitglieder der Volksgruppenbeiräte gemäß § 4 Abs 1 VolksgruppenG stellt einen individuellen Verwaltungsakt der Bundesregierung dar, dessen Rechtsnatur bei verfassungskonformer Auslegung der Norm nur als Bescheid zu qualifizieren ist. Dies folgt schon aus der Einräumung eines Beschwerderechtes an die kollektiven Vertretungskörper nach § 4 Abs 2 Z 2 VolksgruppenG. Auf das Verfahren vor der belangten Behörde sind allerdings die Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120125.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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