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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Bestellung der Mitglieder der Volksgruppenbeiräte gemäß § 4 Abs 1 VolksgruppenG stellt einen individuellen Verwaltungsakt der Bundesregierung dar, dessen Rechtsnatur bei verfassungskonformer Auslegung der Norm nur als Bescheid zu qualifizieren ist. Dies folgt schon aus der Einräumung eines Beschwerderechtes an die kollektiven Vertretungskörper nach § 4 Abs 2 Z 2 VolksgruppenG. Auf das Verfahren vor der belangten Behörde sind allerdings die Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120125.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008