RS Vwgh 1989/6/26 89/12/0101

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Veröffentlicht am 26.06.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z5;
VwGG §63 Abs1;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1990/10, S 574;

Rechtssatz

Hebt der VwGH auf Grund einer Beschwerde den zur Einstellung eines Säumnisbeschwerdeverfahrens gemäß § 36 Abs 2 letzter Satz VwGG führenden Bescheid der belangten Behörde in der Folge wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) mit Erkenntnis auf, steht schon die die Zuständigkeit der belangten Behörde mitumfassende Bindungswirkung dieses Erkenntnisses - die Aufhebung eines Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes setzt die Bejahung der Zuständigkeit der belangten Behörde voraus -

(Hinweis E VS 13.5.1980, 1368/78, VwSlg 10128 A/1980) der Stattgebung des Wiederaufnahmeantrages entgegen, der auf die Wiederaufnahme abzielt. Dieser vom Wortlaut des § 45 Abs 1 Z 5 VwGG möglichen Auslegung - ob der dort verwendete Begriff der Klaglosstellung auch die Einstellung nach § 36 Abs 2 letzter Satz VwGG mitumfasst, kann dahingestellt bleiben - steht die bisherige Rechtsprechung nicht entgegen (Auseinandersetzung mit der bisherigen nach Fallgruppen gegliederten Judikatur).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989120101.X01

Im RIS seit

27.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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