RS Vwgh 1989/6/26 87/12/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1989
beobachten
merken

Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §61 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §145 Abs3;
DienstrechtsG Krnt 1985 §145 Abs9;
DVG 1958 §10;
GehG 1956 §12 impl;

Rechtssatz

Aus der mit § 145 Abs 9 Krnt DienstrechtsG wortgleichen Bestimmung des § 12 Abs 9 GehG ergibt sich, dass die Feststellung des Vorrückungsstichtages nicht dem Typus eines bloßen Annexes zur Ernennung eines Beamten zugeordnet werden kann. Sie fällt daher nicht in den Regelungsbereich des § 10 DVG, sondern stellt eine Erledigung dar, die als Bescheid zu bezeichnen ist, der Begründungspflicht nach Maßgabe des § 58 Abs 2 und § 60 AVG unterliegt und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. (Hinweis auf E 28.1.1985, 84/12/0215, VwSlg 11650 A/1985, 5.3.1987, 85/12/0103).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987120020.X01

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten