RS Vwgh 1989/6/26 88/10/0208

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Veröffentlicht am 26.06.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §63 Abs1;
SchUG 1986 §71 Abs2 litb;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Erhebung einer Berufung gem § 71 Abs 2 SchUG setzt zwingend die Erlassung einer (damit angefochtenen) Entscheidung voraus. Wenn es an einer solchen fehlt, erweist sich die vom Schüler erhobene Berufung als unzulässig. Wenn die belangte Behörde dessen ungeachtet diese Berufung meritorisch erledigte, überschreitet sie die Grenzen ihrer Zuständigkeit (Hinweis auf E 9.3.1982, 81/07/0212), weshalb der angefochtene Bescheid wegen dieser von Amtswegen aufzugreifenden Rechtswidrigkeit aufzuheben ist.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100208.X05

Im RIS seit

07.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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