RS Vwgh 1989/6/27 85/07/0292

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §61 Abs1;

Rechtssatz

Der getätigte Aufwand an Stempelgebühren, von deren Entrichtung der Bf mit der der Beschwerdeerhebung vorausgegangenen Bewilligung der Verfahrenshilfe befreit wurde, kann nicht vergütet werden.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985070292.X04

Im RIS seit

14.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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