RS Vwgh 1989/6/27 87/04/0267

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §368 Z11;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3273/79 E 27. März 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Dem Beschwerdeführer obliegt der Beweis im Verwaltungsstrafverfahren, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist (vgl. das hg. E vom 20.2.1967, 0615/66, VwSlg 7087 A/1957). Ein derartiger Beweis kann aber nicht allein durch den Hinweis darauf erbracht werden, daß die den Beschuldigten treffende Verantwortung auf eine als solche taugliche Person übertragen worden sei. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, daß auch für eine den Umständen des Einzelfalles entsprechende wirksame Kontrolle dieser Person vorgesorgt und diese Kontrolle durchgeführt worden ist (vgl. hiezu u.a. das E des VwGH vom 18.11.1971, 0951/70, VwSlg 8108 A/1971)

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040267.X04

Im RIS seit

27.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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