Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §81 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des J D in K, vertreten durch Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, Josef-Egger-Straße 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 19. Oktober 2005, GZ. RV/0438-I/05, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2004 bis Mai 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 3. Juni 2005 forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für seine Tochter Anita (geboren am 5. Mai 1982) für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 31. Mai 2005 im Gesamtbetrag von 1.732,20 EUR zurück. Die genannten Familienleistungen seien zu Unrecht bezogen worden, weil es sich bei dem von der Tochter des Beschwerdeführers im Streitzeitraum absolvierten Unterrichtspraktikum um keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 handle.Mit Bescheid vom 3. Juni 2005 forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für seine Tochter Anita (geboren am 5. Mai 1982) für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 31. Mai 2005 im Gesamtbetrag von 1.732,20 EUR zurück. Die genannten Familienleistungen seien zu Unrecht bezogen worden, weil es sich bei dem von der Tochter des Beschwerdeführers im Streitzeitraum absolvierten Unterrichtspraktikum um keine Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 handle.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde insbesondere eingewandt, dass das gegenständliche Unterrichtspraktikum eine notwendige Voraussetzung zur Ausübung des Lehrberufes sei und ohne dessen Absolvierung "keine Möglichkeit bestehe, dem erlernten Beruf nachzugehen, geschweige denn eine Anstellung zu finden". Dazu verwies der Beschwerdeführer auf eine schon im Oktober 2004 vorgelegte Bestätigung des Pädagogischen Instituts des Landes Tirol vom 7. September 2004, wonach die Tochter des Beschwerdeführers im Unterrichtsjahr 2004/05 "beim Landesschulrat für Tirol und am Pädagogischen Institut des Landes Tirol das Unterrichtspraktikum und den Lehrgang zum Unterrichtspraktikum an mittleren und höheren Schulen absolviert; sie steht daher in einem Ausbildungsverhältnis zum Landesschulrat für Tirol und zum Pädagogischen Institut des Landes Tirol. Rechtsgrundlage:
Bundesgesetz vom 25. Februar 1988 über das Unterrichtspraktikum (Unterrichtspraktikumsgesetz - UPG): BGBl 145/88".
Das Finanzamt legte die Akten ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde vor, welche in ihrer nunmehr angefochtenen Entscheidung die Rechtsmeinung des Finanzamtes teilte und die Berufung abwies.
In der Bescheidbegründung hielt die belangte Behörde fest, im vorliegenden Streitfall sei die Frage zu beantworten, "ob das strittige Unterrichtspraktikum näher dem Typus 'Berufsausbildung iSd FLAG' oder näher dem Typus 'Arbeits-/Dienstverhältnis' stehe". Zweifelsohne handle es sich beim Unterrichtspraktikum um eine "Ausbildung" im weitesten Sinne. Ob allerdings eine "Berufsausbildung iSd FLAG" vorliege, sei an Hand von Kriterien, wie dem Zweck, der inhaltlichen Ausformung und der Gestaltung des Praktikums, herauszuarbeiten.
Nach einer auszugsweisen Wiedergabe des Unterrichtspraktikumsgesetzes 1988, des Schulunterrichtsgesetzes 1986 sowie allgemeinen Ausführungen aus einer Berufsinformationsbroschüre kam die belangte Behörde zusammenfassend zum Ergebnis, dass das Unterrichtspraktikum näher dem Typus "Dienstverhältnis" stehe. Dies ergebe sich aus der Übereinstimmung der Aufgaben von Lehrern und Unterrichtspraktikanten, den dem Unterrichtspraktikanten obliegenden Dienstpflichten, dem sich im Wesentlichen an der "Leistungserbringung" orientierten Entgelt (50 vH des Monatsentgelts für eine "halbe" Lehrverpflichtung), der gesonderten Abgeltung von Mehrleistungen, der Vollversicherung nach dem ASVG sowie dem Fehlen umfassender Abschlussprüfungen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 - im Folgenden: FLAG - haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1996, - im Folgenden: FLAG - haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Im Beschwerdefall ist strittig, ob das von der Tochter des Beschwerdeführers nach ihrem Lehramtsstudium absolvierte Unterrichtspraktikum eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellt.Im Beschwerdefall ist strittig, ob das von der Tochter des Beschwerdeführers nach ihrem Lehramtsstudium absolvierte Unterrichtspraktikum eine Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG darstellt.
Die Einführung des Unterrichtspraktikums für Absolventen der Lehramtsstudien mit Bundesgesetz vom 25. Februar 1988 über das Unterrichtspraktikum (Unterrichtspraktikumsgesetz - UPG) wurde damit begründet, dass die pädagogische Ausbildung in den neuen Lehramtsstudien zwar verbessert worden sei, aber die bisherige Einführung in das praktische Lehramt (in Form eines Probejahres) dadurch nicht ersetzt werden könne, im Regelfall ein Überangebot an Absolventen der Lehramtsstudien bestehe und nicht nur der Studienerfolg als Auswahlkriterium dienen solle sowie, dass aus sozialen Gründen allen Absolventen die Möglichkeit eines bezahlten Einführungsjahres geboten werden solle (461 BlgNR, XVII. GP, 9ff). Es solle daher künftigDie Einführung des Unterrichtspraktikums für Absolventen der Lehramtsstudien mit Bundesgesetz vom 25. Februar 1988 über das Unterrichtspraktikum (Unterrichtspraktikumsgesetz - UPG) wurde damit begründet, dass die pädagogische Ausbildung in den neuen Lehramtsstudien zwar verbessert worden sei, aber die bisherige Einführung in das praktische Lehramt (in Form eines Probejahres) dadurch nicht ersetzt werden könne, im Regelfall ein Überangebot an Absolventen der Lehramtsstudien bestehe und nicht nur der Studienerfolg als Auswahlkriterium dienen solle sowie, dass aus sozialen Gründen allen Absolventen die Möglichkeit eines bezahlten Einführungsjahres geboten werden solle (461 BlgNR, römisch siebzehn. GP, 9ff). Es solle daher künftig
"vor der Anstellung (Ernennung) als Lehrer für allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände eine zweigliedrige Ausbildung zurückgelegt werden:
1. Die wissenschaftliche Ausbildung an der Universität (bzw. Kunsthochschule), wobei insbesondere im Schulpraktikum auch praxisbezogene Akzente gesetzt werden; die wissenschaftliche Ausbildung wird durch die Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes abgeschlossen. 1. Die wissenschaftliche Ausbildung an der Universität (bzw. Kunsthochschule), wobei insbesondere im Schulpraktikum auch praxisbezogene Akzente gesetzt werden; die wissenschaftliche Ausbildung wird durch die Erwerbung des Diplomgrades gemäß Paragraph 35, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes abgeschlossen.
2. Die Einführung in das praktische Lehramt, welche auf dem Universitätsstudium aufbaut und unmittelbar die praktische Tätigkeit betreffen muss. Da die wissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen ist, die Einführung in das praktische Lehramt im Regelfall bereits in dem auf den Studienabschluss folgenden Schuljahr erfolgt und im Hinblick auf die knappe zur Verfügung stehende Zeit ist eine Ergänzung der wissenschaftlichen universitären Ausbildung während des Unterrichtspraktikums nicht vorgesehen. Somit soll die Ausbildung, welche im Rahmen der wissenschaftlichen Ausbildung nur ein geringes Maß an praktischer Ausbildung enthält, durch die Einführung in das praktische Lehramt hinsichtlich der notwendigen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten vervollständigt werden.
(...)
Die vorgesehene Neugestaltung der Einführung in das praktische Lehramt erfordert neben dem im Entwurf vorliegenden Gesetz noch Maßnahmen im Bereich des Dienstrechtes. Insbesondere wird durch Novellierungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sowie des Vertragsbediensteten-Gesetzes 1948 Vorkehrung zu treffen sein, dass erst durch den erfolgreichen Abschluss des Unterrichtspraktikums das Ernennungserfordernis für Lehrer für allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen sowie an Akademien in der Verwendungsgruppe L1 erfüllt wird; (...)."
In diesem Sinne normieren § 202 Abs. 1 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 iVm Punkt 23.1. Abs. 7 der Anlage 1 zum BDG und die §§ 37a Abs. 1 iVm 40 Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (durch Verweise auf die genannten Bestimmungen des BDG) in ihren im Streitzeitraum geltenden Fassungen die Absolvierung des Unterrichtspraktikums als Ernennungs- oder Anstellungsvoraussetzung.In diesem Sinne normieren Paragraph 202, Absatz eins, Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 in Verbindung mit Punkt 23.1. Absatz 7, der Anlage 1 zum BDG und die Paragraphen 37 a, Absatz eins, in Verbindung mit 40 Absatz 2, Vertragsbedienstetengesetz 1948 (durch Verweise auf die genannten Bestimmungen des BDG) in ihren im Streitzeitraum geltenden Fassungen die Absolvierung des Unterrichtspraktikums als Ernennungs- oder Anstellungsvoraussetzung.
Die wesentliche Änderung des Unterrichtspraktikums gegenüber dem bisherigen Probejahr liegt darin, dass Unterrichtspraktikanten Gelegenheit geboten werden soll, möglichst selbständig eine Klasse während des gesamten Unterrichtsjahres zu führen. Dies sei - so die Erläuterungen (aaO, 17) - auf Grund der verbesserten wissenschaftlichen (einschließlich schulpraktischen) Universitätsausbildung nunmehr möglich.
Nach § 5 Abs. 1 UPG umfasst das Unterrichtspraktikum zum einen die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule und zum anderen die Teilnahme am Lehrgang des Pädagogischen Institutes.Nach Paragraph 5, Absatz eins, UPG umfasst das Unterrichtspraktikum zum einen die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule und zum anderen die Teilnahme am Lehrgang des Pädagogischen Institutes.
Das Unterrichtspraktikum beginnt gemäß §§ 2 und 11 Abs. 3 UPG mit einem zwei- bis dreitägigen Einführungskurs am Pädagogischen Institut in der dem Beginn des Schuljahres vorangehenden Woche und endet mit dem Ablauf eines Jahres. Der Unterrichtspraktikant hat in jedem Unterrichtsbereich, für den er das Lehramtsstudium abgeschlossen hat, eine Klasse unter besonderer Betreuung eines Betreuungslehrers zu führen. Die Führung des Unterrichts in einer Klasse umfasst gemäß § 7 Abs. 2 UPG die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit (einschließlich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung) und Erziehungsarbeit unter besonderer Betreuung und Beaufsichtigung durch den Betreuungslehrer. Der Unterrichtspraktikant hat in diesem Zusammenhang die Rechte und Pflichten eines Lehrers gemäß § 51 Abs. 1 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes; ferner hat er an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen. Gemäß § 7 Abs. 3 UPG hat der Unterrichtspraktikant an den vom Betreuungslehrer festgelegten Vor- und Nachbesprechungen des Unterrichts mitzuwirken und schriftliche Unterrichtsvorbereitungen zu führen. Der Unterrichtspraktikant hat gemäß § 8 UPG den Unterricht des Betreuungslehrers in jedem Unterrichtsbereich in zumindest einer von diesem geführten Klasse zu beobachten und gemäß § 9 UPG auf Anordnung des Schulleiters vorübergehend abwesende Lehrer seiner Unterrichtsbereiche zu vertreten. Weiters ist er gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. verpflichtet, mit den Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, im Zusammenhang stehende Lehrausgänge und Exkursionen zu führen oder an ihnen als Begleitperson teilzunehmen.Das Unterrichtspraktikum beginnt gemäß Paragraphen 2 und 11 Absatz 3, UPG mit einem zwei- bis dreitägigen Einführungskurs am Pädagogischen Institut in der dem Beginn des Schuljahres vorangehenden Woche und endet mit dem Ablauf eines Jahres. Der Unterrichtspraktikant hat in jedem Unterrichtsbereich, für den er das Lehramtsstudium abgeschlossen hat, eine Klasse unter besonderer Betreuung eines Betreuungslehrers zu führen. Die Führung des Unterrichts in einer Klasse umfasst gemäß Paragraph 7, Absatz 2, UPG die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit (einschließlich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung) und Erziehungsarbeit unter besonderer Betreuung und Beaufsichtigung durch den Betreuungslehrer. Der Unterrichtspraktikant hat in diesem Zusammenhang die Rechte und Pflichten eines Lehrers gemäß Paragraph 51, Absatz eins und 3 des Schulunterrichtsgesetzes; ferner hat er an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, UPG hat der Unterrichtspraktikant an den vom Betreuungslehrer festgelegten Vor- und Nachbesprechungen des Unterrichts mitzuwirken und schriftliche Unterrichtsvorbereitungen zu führen. Der Unterrichtspraktikant hat gemäß Paragraph 8, UPG den Unterricht des Betreuungslehrers in jedem Unterrichtsbereich in zumindest einer von diesem geführten Klasse zu beobachten und gemäß Paragraph 9, UPG auf Anordnung des Schulleiters vorübergehend abwesende Lehrer seiner Unterrichtsbereiche zu vertreten. Weiters ist er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. verpflichtet, mit den Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, im Zusammenhang stehende Lehrausgänge und Exkursionen zu führen oder an ihnen als Begleitperson teilzunehmen.
Gemäß § 24 Abs. 1 UPG haben die Betreuungslehrer am Ende des Unterrichtspraktikums die Leistungen des Unterrichtspraktikanten am Praxisplatz unter Bedachtnahme auf im Einzelnen bestimmte Punkte zu beschreiben. Nach Abs. 2 leg.cit. hat der zuständige Abteilungsleiter des Pädagogischen Institutes den Erfolg der Beteiligung des Unterrichtspraktikanten am Lehrgang des Pädagogischen Institutes dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten mitzuteilen. Abs. 5 leg.cit. bestimmt, dass der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten auf Grund der ihm übermittelten Unterlagen sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen festzustellen hat, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden ArbeitserfolgGemäß Paragraph 24, Absatz eins, UPG haben die Betreuungslehrer am Ende des Unterrichtspraktikums die Leistungen des Unterrichtspraktikanten am Praxisplatz unter Bedachtnahme auf im Einzelnen bestimmte Punkte zu beschreiben. Nach Absatz 2, leg.cit. hat der zuständige Abteilungsleiter des Pädagogischen Institutes den Erfolg der Beteiligung des Unterrichtspraktikanten am Lehrgang des Pädagogischen Institutes dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten mitzuteilen. Absatz 5, leg.cit. bestimmt, dass der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten auf Grund der ihm übermittelten Unterlagen sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen festzustellen hat, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150080.X00Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013