RS Vwgh 1989/6/27 88/14/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1989
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §166;
EStG 1972 §27;
EStG 1972 §93 Abs1 Z1;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1990, 67;

Rechtssatz

Da der AbgPfl keinen verpachteten gastgewerblichen Betrieb namhaft machen konnte, der mit seinem unmittelbar vergleichbar wäre, durften aus mittelbar vergleichbaren Betrieben Anhaltspunkte für die Angemessenheit des vereinbarten Pachtzinses gewonnen werden.

Schlagworte

Animierlokal

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140131.X05

Im RIS seit

27.06.1989

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten