RS Vwgh 1989/6/27 87/04/0123

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §78 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2043/78 E 20. September 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, dass während des Probebetriebes gem § 78 Abs 2 GewO 1973 Immissionen auftreten können, die nicht vorhersehbar waren und über das zumutbare Maß hinausgehen, denen bei der Erteilung der Betriebsbewilligung durch entsprechende Auflagen zu begegnen ist, widerspräche die Anordnung eines Probebetriebes dann den Vorschriften der §§ 77 und 78 GewO 1973, wenn ein Probebetrieb angeordnet würde, obgleich auf Grund der im Sinne der Bestimmungen der §§ 74 und 77 GewO 1973 durchzuführenden Erhebungen jedenfalls anzunehmen wäre, dass zufolge des probeweisen Betriebes der Anlage die Nachbarschaft gefährdet oder über das zumutbare Ausmaß hinaus belästigt würde (Hinweis E 30.11.1977 945/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040123.X01

Im RIS seit

21.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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