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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §78 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2043/78 E 20. September 1979 RS 1Stammrechtssatz
Ungeachtet des Umstandes, dass während des Probebetriebes gem § 78 Abs 2 GewO 1973 Immissionen auftreten können, die nicht vorhersehbar waren und über das zumutbare Maß hinausgehen, denen bei der Erteilung der Betriebsbewilligung durch entsprechende Auflagen zu begegnen ist, widerspräche die Anordnung eines Probebetriebes dann den Vorschriften der §§ 77 und 78 GewO 1973, wenn ein Probebetrieb angeordnet würde, obgleich auf Grund der im Sinne der Bestimmungen der §§ 74 und 77 GewO 1973 durchzuführenden Erhebungen jedenfalls anzunehmen wäre, dass zufolge des probeweisen Betriebes der Anlage die Nachbarschaft gefährdet oder über das zumutbare Ausmaß hinaus belästigt würde (Hinweis E 30.11.1977 945/76).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987040123.X01Im RIS seit
21.02.2006