RS Vwgh 1989/6/27 88/11/0201

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §1 Abs3 Z4;
IESG §1 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0200 E 27. Juni 1989 VwSlg 12956 A/1989 RS 2

Stammrechtssatz

Erkennbarer Zweck der Ausnahmeregelung des letzten Halbsatzes des § 1 Abs 3 Z 4 IESG ist es, auf Einzelvereinbarungen beruhende Entgeltansprüche deshalb nicht über den Grenzbetrag hinaus zu sichern, weil hier die Möglichkeit von Missbräuchen zum Nachteil des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nicht auszuschließen ist. Diese Missbrauchsmöglichkeit ist dann nicht gegeben, wenn auf einer Einzelvereinbarung beruhende Entgeltansprüche, soweit die jeweiligen Nettobeträge den Grenzbetrag übersteigen, nur in dem Ausmaß gebühren, als sie - bei Fehlen einer Einzelvereinbarung - nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung bestünden. Insoweit sind diese Entgeltansprüche auch im Falle des Übersteigens des Grenzbetrages gesichert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110201.X02

Im RIS seit

09.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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