RS Vwgh 1989/6/27 89/04/0032

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §340 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2564/76 E 16. November 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hat die im § 340 Abs 1 GewO 1973 normierte Aufgabe, auf Grund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen, und über das Ergebnis ihrer Feststellungen einen Bescheid zu erlassen, unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung in Geltung gestandenen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes wahrzunehmen. Demnach müssen Rechtsvorschriften, durch die nach der Gewerbeanmeldung die Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes geändert werden, soweit sie selbst nichts anderes bestimmen, bei der Erlassung des Feststellungsbescheides nach § 340 Abs 1 GewO 1973 außer Betracht bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040032.X02

Im RIS seit

07.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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