RS Vwgh 1989/6/27 89/04/0023

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §14 Abs2;

Rechtssatz

Der im Spruch eines Gleichstellungs-Bescheides nach § 14 Abs 2 GewO enthaltenen Anführung des Standortes kommt in Ansehung des Umfanges der hiermit erfolgten Gleichstellung normative Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040023.X01

Im RIS seit

07.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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