Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §14 Abs2;Rechtssatz
Der im Spruch eines Gleichstellungs-Bescheides nach § 14 Abs 2 GewO enthaltenen Anführung des Standortes kommt in Ansehung des Umfanges der hiermit erfolgten Gleichstellung normative Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040023.X01Im RIS seit
07.03.2007