RS Vwgh 1989/6/27 87/04/0095

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §81;

Rechtssatz

Die bloße Vermutung, dass der Inhaber der Betriebsanlage diese nicht entsprechend der erteilten Genehmigung nutzen werde, ermächtigt die Gewerbebehörde nicht, die beantragte Betriebsanlagengenehmigung zu versagen noch über ein Projekt abzusprechen, dessen gewerbebehördliche Genehmigung nicht beantragt worden ist. Betreibt der Inhaber der Betriebsanlage die genehmigte Anlage in der Folge nicht entsprechend der erteilten Genehmigung, so kann sich daraus allenfalls die Frage ergeben, ob eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage iSd § 81 GewO vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040095.X03

Im RIS seit

07.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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