RS Vwgh 1989/6/27 89/14/0055

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §29 Abs2 lita;
BAO §29 Abs2 litb;
BAO §29 Abs2 litc;
GewStG §30 Abs1;
GewStG §31 Abs1 Z2 idF 1988/403;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990,17;

Rechtssatz

Arbeitnehmer, die nach der Eigenart ihrer Tätigkeit zumindest überwiegend an verschiedenen Baustellen eingesetzt werden (hier: Malereibetrieb), denen Betriebsstätteneigenschaft gemäß § 29 Abs 2 lit c BAO nicht zukommt, sind bei jener von mehreren Betriebsstätten ihres Arbeitgebers (hier: Geschäftsleitung gemäß § 29 Abs 2 lit a BAO einerseits, Werkstätte und Lager als Betriebsstätte gemäß § 29 Abs 2 lit b BAO andererseits) als beschäftigt anzusehen, zu der ihre Tätigkeit unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die überwiegende und stärkste Beziehung hat. Diese drückt sich durch den Anordnungszusammenhang im Weisungsverhältnis sowie in der Versorgung mit Arbeitsmaterial und Geräten aus. Erfolgen diese Anordnungen und die Versorgung von der Werkstätte und dem Lager und nicht vom Büro aus, so sind die Arbeitnehmer bei der erstgenannten Betriebsstätte beschäftigt. Auf ihren Wohnsitz, auf den Sitz der Geschäftsleitung, auf den Ort der kraftfahrrechtlichen Zulassung der Betriebsfahrzeuge, auf den Ort der Organisation und Planung von Großaufträgen durch den Unternehmer kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob die betreffenden Arbeitnehmer ihren Dienst an den Baustellen täglich von ihrer Wohnung aus antreten oder von der Werkstätte aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140055.X02

Im RIS seit

27.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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