RS Vwgh 1989/6/27 89/08/0043

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §502 Abs1 idF 1987/609;
ASVG §502 Abs4 idF 1987/609;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0014 E 27. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Begünstigung von Auswanderungszeiten als Ersatzzeiten setzt nicht wie § 502 Abs 1 erster Satz ASVG oder § 502 Abs 4 erster Satz ASVG den vorhergehenden Erwerb bzw die vorhergehende Zurücklegung von "Beitragszeiten gemäß § 226, Ersatzzeiten gemäß §§ 228 oder 229 oder Zeiten nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz, BGBl 1961/290", voraus. Insbesondere der Umstand, dass der Begünstigungstatbestand nach § 502 Abs 1 letzter Satz ASVG auch erfüllt ist, wenn der Auswanderungszeit bis 31.3.1959 eine "Beitragszeit oder Ersatzzeit" nachfolgt, schließt es aus, diesen Begriff auf die Fälle des § 502 Abs 1 erster Satz ASVG einzuschränken, da die dort genannten Beitragszeiten oder Ersatzzeiten (nach den §§ 226, 228, 229 ASVG) solche sind, die vor dem 1.1.1956 liegen (Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0307).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080043.X01

Im RIS seit

01.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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