RS Vwgh 1989/6/27 86/14/0070

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §119 Abs1;
EStG 1972 §11;
EStG 1972 §4 Abs2;
EStG 1972 §9;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990/6;

Rechtssatz

Der Entschluß, eine steuerliche Begünstigung in Anspruch zu nehmen, ist zunächst ein Willensentschluß, der erst durch seine Manifestation als entsprechender Bilanzposten in die Außenwelt tritt. Die AbgBeh kann daher zunächst darauf vertrauen, daß eine in der Bilanz ausgewiesene Rücklage dem Willen des Abgabepflichtigen entspricht. Es wäre Sache der Partei, zweifelsfrei nachzuweisen, daß ihr bei der Bilanzerstellung ein Irrtum unterlaufen ist (Falschbezeichnung § 11 zu § 9 EStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140070.X04

Im RIS seit

27.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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