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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine Verständigung von einer nach Meinung der Baubehörde eingetretenen Rechtsnachfolge im Sinne des § 64 OÖ BauO ist nicht als Bescheid zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050037.X01Im RIS seit
02.04.2007Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009