RS Vwgh 1989/6/27 86/04/0224

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0425/79 E VS 12. Juni 1981 VwSlg 10482 A/1981 RS 7

Stammrechtssatz

§ 77 Abs 2 GewO 1973 normiert die Berücksichtigung aller für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften, somit auch jener, durch die oder auf Grund derer Grundflächen für den Straßenverkehr gewidmet werden. Soweit durch solche Vorschriften das Verkehrsgeschehen nicht durch generelle Merkmale - etwa durch eine Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten - gekennzeichnet ist, sind allein die - tatsächlichen - örtlichen Verhältnisse maßgebend und daher die - im Einzelfall festzustellenden - Immissionen seitens des tatsächlichen Verkehrsgeschehens, mit dem erfahrungsgemäß unter Außerachtlassung von Ausnahmesituationen, zu rechnen ist, zur Gänze zugrunde zu legen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986040224.X03

Im RIS seit

05.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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