RS Vwgh 1989/6/27 86/14/0070

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990/6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2597/79 E 23. November 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Die Ermessensübung im Sinne des § 4 Abs 2 zweiter Satz EStG 1972 zugunsten des Steuerpflichtigen ist vor allem gerechtfertigt, wenn stichhältige, IM UNTERNEHMEN des Steuerpflichtigen gelegene wirtschaftliche Gründe für die Bilanzänderung sprechen; dagegen ist eine Bilanzänderung insbesondere dann zu versagen, wenn dadurch in erster Linie Steuernachforderungen auf Grund entsprechender Berichtugungen der Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde im Interesse des STEUERPFLICHTIGEN ausgeglichen werden sollen (Hinweis E 9.9.1978, 2323, 2351/75, sowie HOFSTÄTTER-REICHEL, Die Einkommensteuer, Kommentar Tz 7 zu § 4 Abs 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140070.X05

Im RIS seit

27.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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