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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990/6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2597/79 E 23. November 1982 RS 2Stammrechtssatz
Die Ermessensübung im Sinne des § 4 Abs 2 zweiter Satz EStG 1972 zugunsten des Steuerpflichtigen ist vor allem gerechtfertigt, wenn stichhältige, IM UNTERNEHMEN des Steuerpflichtigen gelegene wirtschaftliche Gründe für die Bilanzänderung sprechen; dagegen ist eine Bilanzänderung insbesondere dann zu versagen, wenn dadurch in erster Linie Steuernachforderungen auf Grund entsprechender Berichtugungen der Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde im Interesse des STEUERPFLICHTIGEN ausgeglichen werden sollen (Hinweis E 9.9.1978, 2323, 2351/75, sowie HOFSTÄTTER-REICHEL, Die Einkommensteuer, Kommentar Tz 7 zu § 4 Abs 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140070.X05Im RIS seit
27.06.1989