RS VwGH Erkenntnis 1989/06/27 89/08/0014

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Rechtssatz

Die Begünstigung von Auswanderungszeiten als Ersatzzeiten setzt nicht wie § 502 Abs 1 erster Satz ASVG oder § 502 Abs 4 erster Satz ASVG den vorhergehenden Erwerb bzw die vorhergehende Zurücklegung von "Beitragszeiten gemäß § 226, Ersatzzeiten gemäß §§ 228 oder 229 oder Zeiten nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz, BGBl 1961/290", voraus. Insbesondere der Umstand, dass der Begünstigungstatbestand nach § 502 Abs 1 letzter Satz ASVG auch erfüllt ist, wenn der Auswanderungszeit bis 31.3.1959 eine "Beitragszeit oder Ersatzzeit" nachfolgt, schließt es aus, diesen Begriff auf die Fälle des § 502 Abs 1 erster Satz ASVG einzuschränken, da die dort genannten Beitragszeiten oder Ersatzzeiten (nach den §§ 226, 228, 229 ASVG) solche sind, die vor dem 1.1.1956 liegen (Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0307).

Im RIS seit
01.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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