RS Vwgh 1989/6/27 88/11/0200

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §1 Abs3 Z4;

Rechtssatz

Nach Wortlaut und Sinn des letzten Hablsatzes des § 1 Abs 3 Z 4 des IESG ist entscheidend, dass die ziffernmäßige Feststellung der jeweiligen Basisgröße nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung erfolgt (Zum Begriff der Basisgröße Hinweis auf E 24.4.1987, 86/11/0078 und E 29.9.1987, 86/11/0179). Es genügt nicht, dass der Anspruch nur dem Grunde nach auf Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung beruht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110200.X01

Im RIS seit

09.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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