RS Vwgh 1989/6/28 89/16/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §9 impl;
BAO §79;
BAO §93 Abs2;
HGB §17 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/9, S 524; ÖStZB 1990, 158;

Rechtssatz

Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Ein Name kann keine Rechte und keine Pflichten haben (Hinweis E 17.11.1983, 83/06/0161, VwSlg 11226 A/1983). Die Firma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist (Hinweis OGH 30.3.1949, 2 Ob 98/49, SZ 22/44). Die "Firma" kann somit nicht Abgabepflichtiger bzw "Ansichbringender" von ausländischen unverzollten Waren sein. Die Firma stellt keine Rechtsperson dar, an die rechtswirksam ein Abgabenbescheid gerichtet werden könnte.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160041.X02

Im RIS seit

28.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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