RS Vwgh 1989/6/28 88/16/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1989
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §30 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hat die belBeh ausdrücklich nur über einen vom Rechtsvertreter der Partei im eigenen Namen gestellten Antrag auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren abgesprochen, dann ist die Partei nicht Bescheidadressatin und zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid nicht legitimiert (Hinweis E 19.5.1958, 87/16/0163).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160037.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten