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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GGG 1984 §30 Abs2;Rechtssatz
Hat die belBeh ausdrücklich nur über einen vom Rechtsvertreter der Partei im eigenen Namen gestellten Antrag auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren abgesprochen, dann ist die Partei nicht Bescheidadressatin und zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid nicht legitimiert (Hinweis E 19.5.1958, 87/16/0163).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160037.X01Im RIS seit
24.10.2001