RS Vwgh 1989/6/28 89/16/0045

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

59/01 EFTA
59/04 EU - EWR

Norm

EFTA-DG §4 Abs3;
EG-AbkDG §7 Abs3;

Rechtssatz

Wesentlicher Zweck eines Abkommens zur Begründung einer Freihandelszone, deren Partner - zum Unterschied von einer Zollunion, etwa der EWG - keinen gemeinsamen Außenzolltarif haben, ist die Bestimmung des Warenursprungs, insbesondere die des Ursprungs von Waren, die nicht vollständig in der Zone erzeugt worden sind. In Freihandelszonen sind komplizierte Ursprungsregeln notwendig, nach denen bei der Einfuhr Waren mit Ursprung aus den Mitgliedsstaaten von denjenigen aus Drittländern unterschieden werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160045.X01

Im RIS seit

28.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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