RS VwGH Erkenntnis 1989/06/28 89/16/0005

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Rechtssatz

Leugnet in Ansehung des Grundsatzes des "nemo tenetur se ipsum accusuare" eine Partei im Abgabenverfahren eine für sich nachteilige Sache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, wie schon aus dem Wortlaut des § 167 Abs 2 BAO hervorgeht, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (Hinweis E 5.9.1985, 84/16/0094).

Im RIS seit
28.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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