TE Vwgh Beschluss 2008/8/28 2008/22/0685

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2008
beobachten
merken

Index

E1E;
E3L E02100000;
E3L E05100000;
E3L E19100000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E234 EG Art234;
32004L0038 Unionsbürger-RL;
AVG §38;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §30 Abs1;
VwGG §38b;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:2007/21/0271 B 22. November 2007 Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2007/21/0271 B 22. November 2007 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62007CO0551 19. Dezember 2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des HO in W, vertreten durch Dr. Gerhard Semotan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. März 2008, Zl. 143.058/3- III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung des in der hg. Beschwerdesache Zl. 2007/21/0271 (EU 2007/0009) angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 und § 30 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

Der vorliegende Fall gleicht darin, dass der Beschwerdeführer Familienangehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin ist, jenem, der dem hg. Beschluss vom 17. Juni 2008, Zl. 2008/22/0099, zu Grunde lag.

In sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird - jedenfalls in Ansehung einer Anwendung des § 86 Abs. 2 FPG - auf die Begründung des

genannten Beschlusses verwiesen. Aus diesen Erwägungen war auch hier mit einer Aussetzung des Verfahrens vorzugehen.

Wien, am 28. August 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220685.X00

Im RIS seit

05.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten