RS Vwgh 1989/6/28 88/16/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1989
beobachten
merken

Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GdO Slbg 1976 §16 Abs2 Z4;
GGG 1984 §10 Z2;

Rechtssatz

Ein Grundstück, das die Verbindung für Fußgänger zu Sportanlagen und einer öff Anlage einer Seeschiffahrtslinie darstellt, ist als Verkehrsfläche iSd § 16 Abs 2 Z 4 Slbg GdO 1976 aufzufassen, auch wenn es von der Gemeindevertretung (zunächst) als Parkfläche und Erholungsfläche gewidmet wurde.

Beim Ankauf einer solchen Fläche durch die Gemeinde ist daher die persönliche Gebührenfreiheit nach § 10 Z 2 GGG gegeben (Hinweis E 25.2.1963, 513/61 VwSlg 2809 F/1963).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160081.X04

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten