RS Vwgh 1989/6/28 89/16/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1989
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §9 impl;
BAO §250;
BAO §273;
BAO §278;
BAO §79;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/9, S 524; ÖStZB 1990, 158;

Rechtssatz

Wird in einer Berufung nicht der Kaufmann selbst, sondern seine Firma als Berufungswerber bezeichnet, so wird die Berufung nicht vom Kaufmann selbst, sondern namens eines als selbständige Rechtspersönlichkeit nicht existenten Gebilde erhoben (Hinweis E 17.11.1983, 83/06/0161, VwSlg 11226 A/1983).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160041.X03

Im RIS seit

28.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten