RS Vwgh 1989/6/28 89/02/0038

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs2
VStG §44a lita
VStG §44a Z1 implizit

Rechtssatz

Bestreitet der Besch nicht, fähig gewesen zu sein, der verletzten Person Hilfe zu leisten und dies unterlassen zu haben, so wird er in seinen Rechten dadurch nicht verletzt, dass ihm im Spruch alternativ auch angelastet wird, es unterlassen zu haben, "unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen". Es handelt sich vielmehr um ein überflüssiges Spruchelement.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Hilfeleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020038.X01

Im RIS seit

03.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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