RS Vwgh 1989/6/28 89/02/0038

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §60
StVO 1960 §4 Abs2

Rechtssatz

Ist nach der Art der Verletzungen (hier: Prellungen am linken Knie und linken Ellbogen, Blutergüsse sowie Hautabschürfungen) nicht auszuschließen, dass eine Hilfeleistung erforderlich gewesen wäre, so bedarf es in der Bescheidbegründung keiner Anführung der konkret unterlassenen Hilfeleistung (Hinweis E 27.4.1984, 81/02/0273, VwSlg 11420 A/1984).

Schlagworte

Hilfeleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020038.X02

Im RIS seit

03.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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