RS Vwgh 1989/6/29 89/09/0035

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Veröffentlicht am 29.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
BUAG §25 Abs3;
BUAG §25 Abs5;

Rechtssatz

Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat gegen jene bezirksverwaltungsbehördlichen Entscheidungen, die in Erledigung ihrer formellen Anträge erflossen, ein Berufungsrecht. Diese Interpretation ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 25 Abs 5 BArbUG sowie aus dem Sinn und Zweck des Bauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungsG betreffend die Vorschreibung von Zuschlagsbeträgen (Hinweis E 20.10.1982, 81/01/0041).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090035.X01

Im RIS seit

11.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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