RS Vwgh 1989/7/4 89/05/0061

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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Index

L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §472;
ABGB §521;
AVG §8;
BauO Krnt 1969 §18;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Verfahren zur Erlangung einer Baubewilligung steht dem Servitutsberechtigten lediglich das Recht zu, beigezogen zu werden und Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben, ohne dass diese auf die Entscheidungen über den Bauantrag von Einfluss wären. Die Krnt Bauordnung statuiert keine subjektiv-öffentlichen Rechte von Servitutsberechtigten.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Mieter Bestandnehmer GewerbebetriebNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050061.X01

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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