RS Vwgh 1989/7/4 88/05/0225

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
VStG §49 Abs1 impl;
VwGG §26 Abs1 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Die ausdrückliche Regelung des Beginnes der Rechtsmittelfrist in § 63 Abs 5 AVG verfolgt lediglich den Zweck, das Ende der Frist, nicht aber einen frühesten Zeitpunkt für die Erhebung der Berufung gegen einen Bescheid zu bestimmen, da der Zweck der Normierung einer Rechtsmittelfrist darin liegt, dass sich daraus der späteste Zeitpunkt der zulässigen Einbringung eines Rechtsmittels ergibt (Hinweis auf B 11.3.1988, 88/11/0031 und E 22.6.1988, 87/03/0263).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes DiversesRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988050225.X02

Im RIS seit

06.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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