RS Vwgh 1989/7/4 88/08/0008

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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L94014 Gemeindesanitätsdienst Sprengelärzte Oberösterreich

Norm

GdSanG OÖ 1978 §24 Abs1 litb;
GdSanG OÖ 1978 §26 Abs2;
GdSanG OÖ 1978 §26 Abs3 litb;

Rechtssatz

Auch wenn das Gesetz nur eine Kündigung aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist vorsieht, liegen Kündigungs- und nicht Entlassungsgründe vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080008.X04

Im RIS seit

20.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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