RS Vwgh 1989/7/4 89/11/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §73 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs5;

Rechtssatz

Das rechtliche Interesse an der raschen Beendigung des Entziehungsverfahrens ist auch dann gegeben, wenn die Partei mit ihrem (unerledigten) Rechtsmittel voraussehbar keinen Erfolg hat, sodass dieser Umstand bei Beurteilung der Frage, ob ausschließlich die Behörde ein Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens trifft, ohne Bedeutung ist.

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110069.X01

Im RIS seit

20.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten