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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Wird in der Bauverhandlung vor der Baubehörde erster Instanz ein Sachverständigengutachten erstattet, dessen Ergänzung durch einen weiteren Sachverständigen die Berufungsbehörde angeordnet hat, bedarf es keiner mündlichen Verhandlung, da dem Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im allgemeinen fremd ist. Umsoweniger kann sich daraus eine Nichtigkeit iSd § 118 Abs 4 NÖ BauO ergeben.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2Beweismittel Zeugenbeweis GegenüberstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987050082.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009