RS Vwgh 1989/7/4 87/05/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1989
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
BauO NÖ 1976 §118 Abs4;
BauO NÖ 1976 §99 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird in der Bauverhandlung vor der Baubehörde erster Instanz ein Sachverständigengutachten erstattet, dessen Ergänzung durch einen weiteren Sachverständigen die Berufungsbehörde angeordnet hat, bedarf es keiner mündlichen Verhandlung, da dem Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im allgemeinen fremd ist. Umsoweniger kann sich daraus eine Nichtigkeit iSd § 118 Abs 4 NÖ BauO ergeben.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987050082.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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