RS Vwgh 1989/7/4 89/11/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §73 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs5;

Rechtssatz

Es liegt kein Verschulden der Behörde im Sinne des § 73 Abs 2 AVG vor, wenn während des Entziehungsverfahrens weitere Strafanzeigen bekannt werden, deren Ausgang bei der Erledigung im Entziehungsverfahren zumindest mit zu berücksichtigen ist, und daher der Ausgang der betreffenden Verfahren abgewartet wird. Das Gleiche gilt, wenn und solange der Behörde der Verwaltungsakt auf Grund eines (an die unrichtige Behörde gerichteten und daher unzulässigen) Devolutionsantrag nicht zur Verfügung steht.

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110069.X04

Im RIS seit

20.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten